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Wir danken allen, die ROOM DIVISION ermöglichen. We thank everyone who makes ROOM DIVISION possible.
TERMS | AGB
§ 1 Geltungsbereich
Diese Geschäftsbedingungen gelten gegenüber Unternehmen, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen im Sinne von § 310 Absatz 1 BGB. Entgegenstehende oder von unseren Geschäftsbedingungen abweichende Bedingungen des Bestellers erkennen wir nur an, wenn wir ausdrücklich schriftlich der Geltung zustimmen. Diese Geschäftsbedingungen gelten auch für alle zukünftigen Geschäfte mit dem Bestellern, soweit es sich um Rechtsgeschäfte verwandter Art handelt, in ihrer zum Zeitpunkt der Bestellung gültigen Fassung.
§ 2 Angebot und Vertragsabschluss
Sofern eine Bestellung als Angebot gemäß § 145 BGB anzusehen ist, können wir diese innerhalb von drei Wochen annehmen. Besteller Person oder Firma erhält eine Bestätigung per Email.
§ 3 Überlassene Unterlagen
An allen in Zusammenhang mit der Auftragserteilung dem Bestellern überlassenen Unterlagen, wie z.B. Zeichnungen und Kalkulationen etc., behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Diese Unterlagen dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden, es sei denn, wir erteilen dazu dem Besteller unsere ausdrückliche schriftliche Zustimmung. Soweit wir das Angebot des Bestellern nicht innerhalb der Frist von § 2 annehmen, sind diese Unterlagen unverzüglich zurückzusenden / zu löschen.
§ 4 Preise und Zahlungsweise
(1) Sofern nichts Gegenteiliges schriftlich vereinbart ist, gelten die im Einzelfall angebotenen Preise.
(2) Soweit nichts anderes angeben, halten wir uns an die in unserem Angebot aufgeführten Preise 14 Tage nach dem Versenden an den Besteller gebunden.
(3) Vom Besteller gewünschte zusätzliche Lieferung und Leistungen, die zur Zeitpunkt der Auftragsbestätigung nicht benannt oder bekannt sind, sind gesondert zu vergüten.
(4) Wir sind berechtigt, eine Vorauszahlung auf unseren Vergütungsanspruch oder eine Sicherheitsleistung hierfür zu verlangen.
(5) Die Zahlung des Kaufpreises hat ausschließlich auf das genannte Konto zu erfolgen. Ein Abzug von Skonto oder sonstiger Abzüge ist nur bei schriftlicher vorheriger Vereinbarung zulässig. Sofern nichts anderes vereinbart wird, ist der Kaufpreis sofort fällig, spätestens aber innerhalb von 14 Tagen zu zahlen. Verzugszinsen werden in Höhe von 8 % über dem jeweiligen Basiszinssatz p.a. berechnet.
(6) Der Nachweis, dass ein Verzugsschaden nur in Höhe der gesetzlichen Verzugszinsen entstanden sei, bleibt dem Kunden übernommen.
§ 5 Aufrechnung und Zurückbehaltungsrechte
Dem Besteller steht das Recht zur Aufrechnung nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt oder unbestritten sind. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts sind Besteller nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.
§ 6 Lieferzeit
(1) Der Beginn der von uns angegebenen Lieferzeit setzt die Abklärung aller technischen Fragen sowie die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des s voraus. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten.
(2) Nachträgliche Wünsche des Kunden nach Änderung oder Ergänzung verlängern unsere Leistungszeit in angemessenem Umfang.
(2) Kommt der Besteller in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, den uns insoweit entstehenden Schaden, ein-schließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten. Sofern vorstehende Voraussetzungen vorliegen, geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache in dem Zeitpunkt auf den Besteller über, in dem dieser in Annahme- oder Schuldnerverzug geraten ist.
§ 7 Gefahrübergang bei Versendung
Wird die Ware auf Wunsch des Bestellers an diesen versandt, so geht mit der Absendung an den Besteller, spätestens mit Verlassen des Werks oder Lagers, die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung der Ware auf den Besteller über. Dies gilt unabhängig davon, ob die Versendung der Ware vom Erfüllungsort erfolgt oder wer die Frachtkosten trägt. Sollen andere als diese Versandbedingungen gelten, so müssen diese Bedingungen in Schriftform festgehalten und vom Versender bestätigt sein.
§ 8 Eigentumsvorbehalt
Wir behalten uns das Eigentum an der gelieferten Sache bis zur vollständigen Zahlung sämtlicher Forderungen aus dem Liefervertrag vor. Dies gilt auch für alle zukünftigen Lieferungen. Wir sind berechtigt, die Kaufsache zurückzunehmen, wenn der Besteller sich vertragswidrig verhält.
Der Besteller ist verpflichtet, solange das Eigentum noch nicht auf ihn übergegangen ist, die Kaufsache pfleglich zu behandeln. Insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Diebstahl-, Feuer- und Wasserschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern, soweit es sich um hochwertige Ware handelt. Müssen Wartungs- und Inspektionsarbeiten durchgeführt werden, hat der Besteller diese auf eigene rechtzeitig auszuführen. Solange das Eigentum noch nicht übergegangen ist, hat uns der Besteller unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn der gelieferte Gegenstand gepfändet oder sonstigen Zugriffen Dritter ausgesetzt ist. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Besteller für den uns entstandenen Ausfall.
Die Bearbeitung und Verarbeitung oder Umbildung der Kaufsache durch den Besteller erfolgt stets Namens und im Auftrag für uns. In diesem Fall setzt sich das Anwartschaftsrecht des Bestellers an der Kaufsache an der umgebildeten Sache fort.
Sofern die Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet wird, erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des objektiven Werts unserer Kaufsache zu anderen bearbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Dasselbe gilt für den Fall der Vermischung. Sofern die Vermischung in der Weise erfolgt, dass die Sache des Bestellers als Hauptsache anzusehen ist, gilt als vereinbart, dass der Besteller uns anteilsmäßig Miteigentum überträgt und das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für uns verwahrt. Zur Sicherung unserer Forderungen gegen den Besteller, tritt der Besteller auch solche Forderungen an uns ab, die ihm durch die Verbindung der Vorbehaltsware mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen. Wir nehmen diese Abtretung bereits jetzt an.
Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Bestellers freizugeben, soweit ihr Wert die zu sichernden Forderungen um mehr als 20 % übersteigt.
§ 9 Gewährleistung, Mängelrüge, Rückgriff
(1) Gewährleistungsrechte des Bestellers setzen voraus, dass dieser seinen nach §§ 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist. Sollten sich Beanstandungen trotz größter Aufmerksamkeit ergeben, so sind gemäß § 377 HGB offensichtliche Mängel unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 14 Tagen nach Eingang der Ware, verdeckte Mängel unverzüglich nach ihrer Entdeckung geltend zu machen, andernfalls gilt die Ware als genehmigt.
(2) Mängelansprüche verjähren 12 Monate nach erfolgter Ablieferung der von uns gelieferten Ware bei unserem Besteller. Diese Bestimmungen gelten nicht, soweit das Gesetz längere Fristen zwingend vorschreibt, vgl. §§ 438 Nr. 2, 479 und 634a BGB. Vor etwaiger Rücksendung der Ware ist unsere Zustimmung einzuholen.
(3) Sollte trotz aller aufgewendeter Sorgfalt die gelieferte Ware einen Mangel aufweisen, der bereits zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorlag, so werden wir die Ware, vorbehaltlich fristgerechter Mängelrüge nach unserer Wahl nachbessern oder Ersatzware liefern. Es ist uns stets Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist zu geben.
(4) Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Besteller – unbeschadet etwaiger Schadensersatzansprüche – vom Vertrag zurücktreten. Ersatz für vergebliche Aufwendungen kann der Besteller nicht verlangen.
(5) Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit, bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, bei natürlicher Abnutzung oder Verschleiß wie bei Schäden, die nach dem Gefahrenübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, mangelhafter Bauarbeiten, ungeeigneten Baugrundes oder aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind. Werden vom Besteller oder Dritten unsachgemäß Instandsetzungsarbeiten oder Änderungen vorgenommen, so bestehen für diese und die daraus entstehenden Folgen ebenfalls keine Mängelansprüche.
(6) Ansprüche des Bestellers wegen der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, sind ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen sich erhöhen, weil die von uns gelieferte Ware nachträglich an einen anderen Ort als die Niederlassung des Bestellers verbracht worden ist, es sei denn, die Verbringung entspricht ihrem bestimmungsgemäßen Ge-brauch.
(7) Rückgriffsansprüche des Bestellers gegen uns bestehen nur insoweit, als der Besteller mit seinem Abnehmer keine über die gesetzlich zwingenden Mängelansprüche hinausgehenden Vereinbarungen getroffen hat. Für den Umfang des Rückgriffsanspruches des Bestellers gegen den Lieferer gilt ferner Absatz 6 entsprechend.
(8) Weitergehende oder andere als die hier in § 9 geregelten Ansprüche des Bestellers gegen uns und unsere Erfüllungsgehilfen wegen eines Mangels sind ausgeschlossen.
§ 10 Haftungsbeschränkungen
(1) Bei leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen beschränkt sich unsere Haftung auf solche typischen Schäden, die für uns zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses voraussehbar waren.
(2) gegenüber Unternehmern und juristischen Personen des öffentlichen Rechts haften wir bei leicht fahrlässiger Verletzung unwesentlicher Vertragspflichten nicht.
(3) Soweit unsere Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung unserer Mitarbeiter, Organe, Vertreter und Unterauftragsnehmer.
(4) Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht für Ansprüche gemäß § 1 ProdHaftG sowie uns zurechenbaren Verletzungen von Leben, Körper und Gesundheit.
(5) Eigenschaften der gelieferten Ware, die nicht im Vorfeld schriftlich festgelegt wurden, können nicht zu Haftungsansprüchen herangezogen werden.
§ 11 Abnahme / Pflichten und Haftung des Bestellers
(1) Offensichtliche Mängel können nur berücksichtigt werden, wenn die Beanstandungen unverzüglich nach Erhalt oder Einbau der Ware erfolgt. Verdeckte Mängel von angelieferten Waren müssen uns unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von sieben Tagen nach der Entdeckung mitgeteilt werden.
(2) Bei nicht rechtzeitiger Mitteilung von Beanstandungen gilt die Leistung als genehmigt.
(3) Sollte keine anders lautende schriftliche Festlegung im Rahmen der Auftragsbestätigung erfolgt sein, so gilt eine Abnahme als erfolgt, sobald die Inbetriebnahme erfolgt.
(4) Besteller ist verpflichtet, bei einer eventuell notwendigen Fehlersuche, etwa durch die Bereitstellung von Daten oder Messprotokollen, aktiv zu unterstützen.
(5) In der Zeit zwischen Einbau, auch teilweise erfolgten, und der Abnahme ist der Kunde verpflichtet alle von Lieferanten eingebrachten Gegenstände gegen Verschmutzung, Verlust und Beschädigung auf eigene Kosten zu schützen und zu haften. Entstehen seitens Lieferanten Mehrkosten aufgrund mangelnder Sorgfalt des Bestellers, so kann der Lieferant nach schriftlicher Ankündigung diese dem Besteller berechnen.
§ 12 Zusicherung von Eigenschaften von Sonderbauten
(1) Sonderbauten beschreiben alle vom Lieferanten speziell für den Besteller erstellten Objekte, Strukturen und Programmierungen von Software. Sonderbauten fallen nicht unter das ProdHaftG.
(2) Ersteller sichert zu, die vom Besteller gestellten Anforderungen an die Sonderbauten zu erfüllen, sofern diese schriftlich festgelegt sind. Es obliegt dem Lieferanten die Entscheidung über Art, Typ und Ausführung der Sonderbauten, solange die Anforderungen erfüllt werden. Sind keine Anordnungen oder Anforderungen seitens des Bestellers gestellt, so legt der Lieferant diese fest.
(3) Für Sonderbauten gelten keine Anforderungen an Betriebs-, Brand-, Schall- und/oder Emissionsschutz. Sollen bestimmte Anforderungen an Betriebs-, Brand-, Schall- und/oder Emissionsschutz erforderlich sein, so sind die vor Beauftragung mit dem Lieferanten zu klären und schriftlich festzuhalten.
(4) Lieferant bietet keine zugesicherte Verfügbarkeit der Sonderbauten über die Erstellung hinaus an. Besteller hat bei Bestellung mit entsprechender Stückzahl die Verfügbarkeit als Reserve in eigener Verantwortung und auf eigene Kosten zu gewährleisten.
(5) Besteller steht vollumfänglich in eigner Verantwortung für die Zugänglichkeit zu den Sonderbauten im Schadens- oder Gewähr-leistungsfall. Kosten, die in Zusammenhang mit einer Reparatur oder einer Revision zur Herstellung einer Zugänglichkeit entstehen, gehen zu Lasten des Auftraggebers.
(6) Reklamationen oder Rückgaben sind nach Freigabe der Herstellung der Sonderbauten nicht möglich.
§ 13 Verschiedenes
Diese Geschäftsbedingungen und die gesamten Rechtsbeziehungen der Parteien unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).
Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesen Bedingungen ist unser Geschäftssitz, sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt.
Alle Vereinbarungen, die zwischen den Parteien getroffen werden, sind in diesen Bedingungen schriftlich niedergelegt, sofern keine anders lautenden schriftlich festgelegt werden.
Wir haben das ausdrückliche Recht, die erstellte Leistung oder gelieferte Ware vor, während und nach der Lieferung in Bild, Ton und Text zu dokumentieren und diese Dokumente für eigene Zwecke zu verwenden. Diese Nutzung schließt die Verwendung auf öffentlich zugänglichen Medien des Anbieters ein.
Sollten einzelne Bestimmungen dieses Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden oder eine Lücke enthalten, so bleiben die übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. Die Parteien verpflichten sich, anstelle der unwirksamen Regelung eine zulässige Regelung zu treffen, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Regelung am nächsten kommt, bzw. diese Lücke ausfüllt.
Stand Oktober 2022
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Verantwortliche Stelle im Sinne der Datenschutzgesetze ist die ROOM DIVISION GmbH
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